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13. April 2008

Für ein nachhaltiges Management von Aktiengesellschaften

Genauso wie die soziale Marktwirtschaft die Perspektive für das 20. Jahrhundert war, ist die grüne Marktwirtschaft die Perspektive für das 21. Jahrhundert. Dafür müssen wir im ökologischen und im sozialen Bereich gewaltige Schritte nach vorne gehen. Stattdessen sind gegenwärtig massive Rückschritte zu beobachten - von der sozialen Marktwirtschaft zur asozialen Machtwirtschaft.

Einer dieser Bereiche betrifft die großen Aktiengesellschaften: Die Fälle, in denen Vorstände ihr  Unternehmen  plündern,  durch  Korruption  oder  kurzsichtiges,  ideenloses  Management gefährden  oder  in  denen  Aufsichtsräte  ihrer  Kontrollfunktion  nicht  nachkommen,  sind mittlerweile  so  zahlreich,  dass  man  nicht  mehr  von  Einzelfällen  sprechen  kann,  sondern Systemversagen attestieren muss.

 

Der  dadurch  angerichtete  Schaden  ist  enorm:  Erstens  gefährdet  er  die  wirtschaftliche  Substanz  der  betroffenen  Unternehmen  und  führt  zu  Arbeitsplatzverlusten,  zweitens  wird langfristig  orientiertes  Wirtschaften  verhindert  und  die  Zukunftsfähigkeit  der  betroffenen Unternehmen  gefährdet,  drittens  wird  aufgrund  der  Vorbildfunktion  von  Spitzenmanagern  und  -managerinnen  die  gesellschaftliche  Moral  untergraben  und  der soziale Zusammenhalt zerrüttet.

  
Grund  für  die  beschriebenen  Phänomene  ist  -  neben  persönlichem  Versagen  -  ein  zu schwacher  Corporate  Governance  Kodex  und  ein  Aktien-  und  Strafrecht,  das  den  im Rahmen der Globalisierung der Wirtschaft wirkenden Kräften nicht standhält. Notwendig  ist daher eine grundlegende Reform der Aktien- und Strafrechts, die neue Regelungen  für den Vorstand, für den Aufsichtsrat und zur Begrenzung von Korruption beinhalten muss.

 
Neue Regeln für die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

CDU/CSU und FDP antworten auf Fälle von Selbstbedienung, Misswirtschaft und Korruption mit  reiner Betroffenheitsrhetorik, die alles beim Alten belässt. Demgegenüber  reagieren PDL und Teile der SPD mit der Forderung nach einer Gehaltsobergrenze, die unflexibel ist,  eine  ungeheure Bürokratie  nach  sich  ziehen würde, keinen moralischen Rückhalt in der Gesellschaft hat und an verfassungsrechtliche Grenzen stößt  (u.a.  allgemeine  Handlungsfreiheit,  Eigentumsrecht  und  Gleichheitsgrundsatz). Wir fordern dagegen, das Recht zur Festlegung der Vergütung des Vorstands  in die Hände der  Eigentümer  der  Aktiengesellschaft  zu  legen  -  wie  es  in  jedem  kleinen  und  mittleren Unternehmen  selbstverständlich  ist.  Die  Eigentümer  haben  das  größte  Interesse  am langfristigen  Erfolg  des  Unternehmens  und  sind  daher  am  geeignetsten,  Vorstand  und Aufsichtsrat  angemessen  zu  vergüten.  Wir  sind  uns  bewusst,  dass  die  Festlegung  der Vergütung  durch  die  Aktionär/innen  zu  intensiven,  möglicherweise  auch  schwierigen Diskussionen  führen wird. Wir sind allerdings überzeugt, dass nur derartige Diskussionen - und  nicht  eine  vom  Staat  dekretierte, willkürlich  festgelegte Obergrenze  -  die  notwendige Rückkopplung  des  Vorstands  gewährleisten  und  verloren  gegangenes  Vertrauen wiederherstellen  können.  Zugleich  wollen  wir Anreizen  entgegenwirken,  die  zu  kurzsichtigem  Management  und  zur  Plünderung  des Unternehmens führen.

 
Daher fordern wir:

  1.  Die  Hauptversammlung  stimmt  jährlich  über  die  Vergütung  (sämtliche  Geld  und  Sachleistungen,  feste  und  variable  Bestandteile)  jedes  einzelnen  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieds ab. Die Pensionsfonds stimmen  im Sinne  ihrer Mitglieder und  legen ihr Stimmverhalten offen.
  2. Aktien  und  Aktienoptionen,  die  als  Bestandteile  der  Vergütung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  gewährt  werden,  müssen  mindestens  5  Jahre  lang  gehalten  werden,  bevor sie verkauft werden dürfen.

Neue Regeln für den Aufsichtsrat

Auch das häufige Versagen der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften hat System. Immer wieder werden Vorstandsvorsitzende  unmittelbar  nach  ihrem  Ausscheiden  zu Aufsichtsratsvorsitzenden  desselben  Unternehmens  gewählt  -  und  haben  daher  keinerlei Interesse an der Aufdeckung von Mängeln, die sie selbst zu verantworten haben. Wir fordern daher  eine  Sperrzeit  zwischen  Vorstands-  und  Aufsichtsratstätigkeit.  Das  Know-How  und Insiderwissen  der  alten  Vorstände muss  dadurch  nicht  verloren  gehen,  sondern  kann mit Hilfe  von  Beraterverträgen  erhalten  und  genutzt  werden. 

 

Zudem  führt  auch  die gleichzeitige Ausübung einer Vielzahl von Aufsichtsratsmandaten zu mangelhafter Kontrolle. Wer  - wie  gegenwärtig möglich  -  10  Aufsichtsratsmandate  ausübt,  hat  nicht  die  für  eine sachgerechte,  effektive  Unternehmenskontrolle  erforderliche  Zeit.  Wir  fordern  daher  die Begrenzung  der  Aufsichtsratsmandate  auf  die  maximale  Anzahl  von  drei  Mandaten.

 

Außerdem wollen wir Frauen nach norwegischem Vorbild durch Quotenregelungen Zugang zum Aufsichtsrat zu verschaffen.

Daher fordern wir:

  1. Vorstandsmitglieder  dürfen  erst  nach  5  Jahren  nach  ihrem  Ausscheiden  in  den Aufsichtsrat desselben Unternehmens gewählt werden.
  2. Die Amtszeit der Aufsichtsräte wird auf 12 Jahre begrenzt.
  3. Es dürfen maximal 3 Aufsichtsratsmandate gleichzeitig wahrgenommen werden. Der Aufsichtsratsvorsitz zählt dabei wie 2 einfache Aufsichtsratsmandate.
  4. Der Anteil von Frauen  in Aufsichtsräten muss bis 2012 40 Prozent und bis 2015 50 Prozent betragen.

Neue Regeln zur Verhinderung von Korruption

Gegenüber  dem  us-amerikanischen  Wirtschaftsstrafrecht  wirkt  das  deutsche  wie  ein zahnloser Tiger. Um gegen wettbewerbsverzerrende kartellrechtliche Absprachen und gegen
Korruption wirksamer vorzugehen, muss das deutsche Wirtschafsstrafrecht daher verschärft werden. Die größte Änderung betrifft dabei die Einführung einer strafrechtlichen Haftung von Unternehmen,  da  nach  deutschem Strafrecht  bisher  nur  natürliche Personen  strafbar  sein können.  Dies  allerdings  ist  eine  willkürliche,  veränderbare  Setzung.  Zudem  sollte  das Vergaberecht und das Arbeitsrecht genutzt werden, um Korruption und kartellrechtswidrigen Absprachen entgegenzuwirken.

 
Daher fordern wir:

  1. Sog. "Whistleblower" werden arbeitsrechtlich umfassend geschützt.
  2. Kartellrechtliche Absprachen werden als Verbrechen eingestuft.
  3. Firmen,  die  sich  auf  illegale  Weise  Vorteile  bei Staatsaufträgen verschafft haben, werden vergaberechtlich gesperrt.
  4. Einführung  einer  strafrechtlichen  Haftung  von  Unternehmen  nach  dem  Vorbild  der USA;  Herabsetzung  des  Strafmaßes  (Strafmilderung),  wenn  vor  der  Tat  ein wirksames Programm zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen (Compliance-System) entwickelt und durchgeführt wurde.

Europäisches Unternehmensverfassungsrecht 

Langfristig  fordern wir,  die  genannten  Regelungen  im  Rahmen  eines  einheitlichen europäischen Unternehmensverassungsrechts zu verankern.