Für ein nachhaltiges Management von Aktiengesellschaften
Genauso wie die soziale Marktwirtschaft die Perspektive für das 20. Jahrhundert war, ist die grüne Marktwirtschaft die Perspektive für das 21. Jahrhundert. Dafür müssen wir im ökologischen und im sozialen Bereich gewaltige Schritte nach vorne gehen. Stattdessen sind gegenwärtig massive Rückschritte zu beobachten - von der sozialen Marktwirtschaft zur asozialen Machtwirtschaft.Einer dieser Bereiche betrifft die großen Aktiengesellschaften: Die Fälle, in denen Vorstände ihr Unternehmen plündern, durch Korruption oder kurzsichtiges, ideenloses Management gefährden oder in denen Aufsichtsräte ihrer Kontrollfunktion nicht nachkommen, sind mittlerweile so zahlreich, dass man nicht mehr von Einzelfällen sprechen kann, sondern Systemversagen attestieren muss.
Der dadurch angerichtete Schaden ist enorm: Erstens gefährdet er die wirtschaftliche Substanz der betroffenen Unternehmen und führt zu Arbeitsplatzverlusten, zweitens wird langfristig orientiertes Wirtschaften verhindert und die Zukunftsfähigkeit der betroffenen Unternehmen gefährdet, drittens wird aufgrund der Vorbildfunktion von Spitzenmanagern und -managerinnen die gesellschaftliche Moral untergraben und der soziale Zusammenhalt zerrüttet.
Grund für die beschriebenen Phänomene ist - neben persönlichem Versagen - ein zu schwacher Corporate Governance Kodex und ein Aktien- und Strafrecht, das den im Rahmen der Globalisierung der Wirtschaft wirkenden Kräften nicht standhält. Notwendig ist daher eine grundlegende Reform der Aktien- und Strafrechts, die neue Regelungen für den Vorstand, für den Aufsichtsrat und zur Begrenzung von Korruption beinhalten muss.
Neue Regeln für die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
CDU/CSU und FDP antworten auf Fälle von Selbstbedienung, Misswirtschaft und Korruption mit reiner Betroffenheitsrhetorik, die alles beim Alten belässt. Demgegenüber reagieren PDL und Teile der SPD mit der Forderung nach einer Gehaltsobergrenze, die unflexibel ist, eine ungeheure Bürokratie nach sich ziehen würde, keinen moralischen Rückhalt in der Gesellschaft hat und an verfassungsrechtliche Grenzen stößt (u.a. allgemeine Handlungsfreiheit, Eigentumsrecht und Gleichheitsgrundsatz). Wir fordern dagegen, das Recht zur Festlegung der Vergütung des Vorstands in die Hände der Eigentümer der Aktiengesellschaft zu legen - wie es in jedem kleinen und mittleren Unternehmen selbstverständlich ist. Die Eigentümer haben das größte Interesse am langfristigen Erfolg des Unternehmens und sind daher am geeignetsten, Vorstand und Aufsichtsrat angemessen zu vergüten. Wir sind uns bewusst, dass die Festlegung der Vergütung durch die Aktionär/innen zu intensiven, möglicherweise auch schwierigen Diskussionen führen wird. Wir sind allerdings überzeugt, dass nur derartige Diskussionen - und nicht eine vom Staat dekretierte, willkürlich festgelegte Obergrenze - die notwendige Rückkopplung des Vorstands gewährleisten und verloren gegangenes Vertrauen wiederherstellen können. Zugleich wollen wir Anreizen entgegenwirken, die zu kurzsichtigem Management und zur Plünderung des Unternehmens führen.
Daher fordern wir:
- Die Hauptversammlung stimmt jährlich über die Vergütung (sämtliche Geld und Sachleistungen, feste und variable Bestandteile) jedes einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieds ab. Die Pensionsfonds stimmen im Sinne ihrer Mitglieder und legen ihr Stimmverhalten offen.
- Aktien und Aktienoptionen, die als Bestandteile der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat gewährt werden, müssen mindestens 5 Jahre lang gehalten werden, bevor sie verkauft werden dürfen.
Neue Regeln für den Aufsichtsrat
Auch das häufige Versagen der Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften hat System. Immer wieder werden Vorstandsvorsitzende unmittelbar nach ihrem Ausscheiden zu Aufsichtsratsvorsitzenden desselben Unternehmens gewählt - und haben daher keinerlei Interesse an der Aufdeckung von Mängeln, die sie selbst zu verantworten haben. Wir fordern daher eine Sperrzeit zwischen Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit. Das Know-How und Insiderwissen der alten Vorstände muss dadurch nicht verloren gehen, sondern kann mit Hilfe von Beraterverträgen erhalten und genutzt werden.
Zudem führt auch die gleichzeitige Ausübung einer Vielzahl von Aufsichtsratsmandaten zu mangelhafter Kontrolle. Wer - wie gegenwärtig möglich - 10 Aufsichtsratsmandate ausübt, hat nicht die für eine sachgerechte, effektive Unternehmenskontrolle erforderliche Zeit. Wir fordern daher die Begrenzung der Aufsichtsratsmandate auf die maximale Anzahl von drei Mandaten.
Außerdem wollen wir Frauen nach norwegischem Vorbild durch Quotenregelungen Zugang zum Aufsichtsrat zu verschaffen.
Daher fordern wir:
- Vorstandsmitglieder dürfen erst nach 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens gewählt werden.
- Die Amtszeit der Aufsichtsräte wird auf 12 Jahre begrenzt.
- Es dürfen maximal 3 Aufsichtsratsmandate gleichzeitig wahrgenommen werden. Der Aufsichtsratsvorsitz zählt dabei wie 2 einfache Aufsichtsratsmandate.
- Der Anteil von Frauen in Aufsichtsräten muss bis 2012 40 Prozent und bis 2015 50 Prozent betragen.
Neue Regeln zur Verhinderung von Korruption
Gegenüber dem us-amerikanischen Wirtschaftsstrafrecht wirkt das deutsche wie ein zahnloser Tiger. Um gegen wettbewerbsverzerrende kartellrechtliche Absprachen und gegen
Korruption wirksamer vorzugehen, muss das deutsche Wirtschafsstrafrecht daher verschärft werden. Die größte Änderung betrifft dabei die Einführung einer strafrechtlichen Haftung von Unternehmen, da nach deutschem Strafrecht bisher nur natürliche Personen strafbar sein können. Dies allerdings ist eine willkürliche, veränderbare Setzung. Zudem sollte das Vergaberecht und das Arbeitsrecht genutzt werden, um Korruption und kartellrechtswidrigen Absprachen entgegenzuwirken.
Daher fordern wir:
- Sog. "Whistleblower" werden arbeitsrechtlich umfassend geschützt.
- Kartellrechtliche Absprachen werden als Verbrechen eingestuft.
- Firmen, die sich auf illegale Weise Vorteile bei Staatsaufträgen verschafft haben, werden vergaberechtlich gesperrt.
- Einführung einer strafrechtlichen Haftung von Unternehmen nach dem Vorbild der USA; Herabsetzung des Strafmaßes (Strafmilderung), wenn vor der Tat ein wirksames Programm zur Aufdeckung von Gesetzesverstößen (Compliance-System) entwickelt und durchgeführt wurde.
Europäisches Unternehmensverfassungsrecht
Langfristig fordern wir, die genannten Regelungen im Rahmen eines einheitlichen europäischen Unternehmensverassungsrechts zu verankern.


